AGB´s

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§ 1 Allgemeines und Geltungsbereich

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.

2. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der SUNVISTA GmbH, im weiteren SUNVISTA genannt und dem Besteller/Käufer im weiteren KUNDE genannt.

3. Verbraucher im Sinne des BGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unsere Angebote richten sich jedoch ausschließlich an Gewerbetreibende. Lieferungen an Verbraucher / Endkunden sind nicht möglich.

4. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des KUNDEN werden selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn ihrer Geltung wird durch SUNVISTA ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 2 Vertragsabschluss und Preise

1. Die SUNVISTA Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des zumutbaren vorbehalten.

2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der KUNDE verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. SUNVISTA ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den KUNDEN erklärt werden.

3. Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von SUNVISTA zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes durch den SUNVISTA Zulieferer. Der KUNDE wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informiert.

4. Eventuelle Preisangaben im Katalog, auf gesonderten Preislisten oder auf unserer Website sind unverbindlich. Verbindlich sind nur Preise, die auf Auftragsbestätigungen oder Rechnungen genannt werden. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten alle Preise ab Werk.

5. Sämtliche Preise werden in EURO zuzüglich Mehrwertsteuer in der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe ausgewiesen. Für EU-Mitglieder entfällt die deutsche Mehrwertsteuer, wenn diese KUNDEN bei Auftragserteilung ihre geprüfte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr. bzw. UID) angeben und die Ausfuhr ins EU-Ausland nachweisen.

6. Die an SUNVISTA erteilten Aufträge werden erst mit schriftlicher oder elektronischer Auftragsbestätigung von SUNVISTA wirksam, in der auch die Preise sowie die allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführt sind. SUNVISTA hält sich an bestätigte Aufträge bis zum Liefertermin gebunden, solange der KUNDE seine aus dem Kaufvertrag übernommenen Verpflichtungen einhält.

7. Diese AGB stehen dem KUNDEN unter www.sunvista.de oder umseitig auf dem Angebots- oder Auftragsbestätigungsschreiben zur Verfügung. Sofern der KUNDE die Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext dem KUNDEN per E-Mail zugesandt. Erhält der KUNDE ein Angebot oder Auftragsbestätigung per Fax, werden diese AGB dem KUNDEN per Fax als Anlage gesendet.

§ 3 Bestellvorgang

1. Bestellungen sind schriftlich, entweder per Brief, per Telefax, per E-Mail oder online zu erteilen.

2. Bei kundenspezifischen Anfertigungen (z.B. Werbedruck) bedarf es zusätzlich eine Freigabe des Gestaltungsentwurfs welcher mit Datum, Unterschrift und Firmenstempel versehen sein muss.

3. Der KUNDE verpflichtet sich vor Freigabe die angegebenen Farbcode-Angaben mit einem Farbfächer von PANTONE zu prüfen. Erfolgt der Druck digital müssen alle Farben als Vierfarb-Prozessfarben, CMYK, angelegt sein.

§ 4 Verpackung und Montage

1. Sämtliche Kaufgegenstände sind durch eine Lagerverpackung und bei Versendungskauf durch eine zusätzliche, speditionsgerechte Transportverpackung geschützt. Die Kosten für die speditionsgerechte Transportverpackung sind vom Käufer zu tragen. Der KUNDE ist verpflichtet, das Verpackungsmaterial auf eigene Kosten zu entsorgen.

2. Die Ware kommt teilweise unmontiert zur Auslieferung. Eine Haftung für unrichtige Montage durch den KUNDEN ist ausgeschlossen. Erhält der KUNDE eine mangelhafte Montageanleitung, ist SUNVISTA lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

§ 5 Zahlungsbedingungen

1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, erfolgt die Kaufpreiszahlung durch den KUNDEN gegen Vorkasse. Bei Vorkasse (=Zahlungseingang vor Lieferung) gewährt SUNVISTA ein Skonto von 2 % vom Rechnungsbruttobetrag. Bei Zahlung per Nachnahme welche nur möglich ist bis zu einem Rechnungsbetrag von 2.500,00 €, gewährt SUNVISTA kein Skonto.

2. Die Zahlung des Kaufpreises per Nachnahme ist nur für Standardprodukte (nicht individuell angefertigte) und nur in Deutschland möglich, wenn eine Anzahlung in doppelter Höhe der Frachtkosten geleistet wird. Diese Anzahlung dient als Sicherheitsleistung für einen möglichen Rücktransport bei Ab-/Annahmeverweigerung.

3. Bei KUNDEN mit laufender Geschäftsbeziehung ist die Eröffnung eines Rechnungskontos mit einem zu vereinbarenden Kreditlimit möglich. Die Höhe des Kreditlimits ist abhängig von der Kreditfähigkeit des Unternehmens. Der KUNDE verpflichtet sich, das auf der Auftragsbestätigung oder Rechnung vereinbarte Zahlungsziel einzuhalten. Bei Überschreitung dieses Zahlungsziels und bei Versand der ersten Mahnung ist SUNVISTA berechtigt, dass Kreditlimit bis zur Zahlung zu sperren bzw. im Fall der zweiten Mahnung zu löschen. SUNVISTA ist dann berechtigt, jede weitere Belieferung des KUNDEN auf Rechnung zu verweigern.

4. Bei Zahlungsverzug ist SUNVISTA berechtigt, ab dem Datum der ersten Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu fordern. Ist ein höherer Verzugsschaden nachzuweisen, ist SUNVISTA berechtigt, diesen Schaden geltend zu machen.

5. Aufrechnungsrechte stehen dem KUNDEN nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von SUNVISTA anerkannt sind. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Lieferfristen und Sonderanfertigungen

1. Bei allen Aufträgen mit Vorkasse kann die Bearbeitung der Auslieferung eines Auftrags erst nach Zahlungseingang bei SUNVISTA beginnen. Bei Versendungskauf werden die Lieferfristen mit „beim Käufer ankommend“ definiert und können – vor allem auch wegen der Unwägbarkeiten beim Transport nur unverbindlich sein.

2. Gerät SUNVISTA aus Gründen, die von SUNVISTA zu vertreten sind, in Lieferverzug, so ist die Schadenshaftung für den Fall einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Setzt der KUNDE, nachdem SUNVISTA in Lieferverzug geraten ist, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist der KUNDE nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung stehen dem Käufer jedoch nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung von SUNVISTA auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung von SUNVISTA setzt immer die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des KUNDEN voraus.

3. Speziell für den KUNDEN bedruckte Ware, Sonderanfertigungen und dergleichen erfordern zusätzlich zur Auftragserteilung/Bestellung, einen freigegeben Gestaltungsentwurf (siehe § 3 Bestellvorgang / Ziffer 2 + 3).

§ 7 Gefahrübergang und Versendungskauf

1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den KUNDEN über, sobald die Ware das Produktionswerk verlassen hat. Der Übergabe steht es gleich, wenn der KUNDE im Verzug der Abnahme ist.

2. Bei Versendungskauf beauftragt SUNVISTA im Namen des KUNDEN gegen Zahlung einer Frachtkostenpauschale laut der zum Zeitpunkt der Versendung gültigen Preisliste eine Spedition mit der Lieferung frei Haus. Die Frachtkostenpauschale kann im Produktpreis enthalten, oder als separate Position auf der Auftragsbestätigung oder Rechnung aufgeführt sein. Die Kosten der Transportversicherung und der Transportverpackung sind in dieser Frachtkostenpauschale enthalten. Der Spediteur stellt dem KUNDEN die Ware

lediglich zur Entladung an der gewünschten Adresse bereit. SUNVISTA kann den Spediteur nicht verpflichten die Ware auch zu entladen.

3. Selbstabholung im Produktionswerk ist rechtzeitig vorher und ausdrücklich zwischen dem KUNDEN und SUNVISTA zu vereinbaren.

4. Der KUNDE verpflichtet sich, die Sendung bei Empfang unverzüglich auf Vollzähligkeit, Richtigkeit der Artikel und offensichtliche Transportschäden hin zu überprüfen. Werden Schäden oder Fehlmengen festgestellt, muss der KUNDE diese auf dem Frachtbrief vermerken und vom Frachtführer bestätigen lassen. Die Transportverpackung ist vom KUNDEN für den Rücktransport der Ware aufzubewahren. Holt der KUNDE die Ware selbst ab, gilt die Sendung ab Übernahme Produktionswerk als empfangen. Bei Selbstabholung ist der KUNDE verpflichtet die Ware sofort bei Übergabe auf Vollzähligkeit, Richtigkeit und Zustand zu überprüfen. Eventuelle Fehlmengen und Mängel sind den SUNVISTA Mitarbeitern unverzüglich anzuzeigen. Die Sendung gilt ab diesem Zeitpunkt als empfangen. Offensichtliche und versteckte Transportschäden können danach für diesen Fall durch den KUNDEN ebenso wenig in Anspruch genommen werden, wie die Anzeigefrist nach §10 (3).

§ 8 Abnahmeverzug

Kommt der KUNDE in Abnahmeverzug oder ist die Abnahme aus sonstigen, vom KUNDEN zu vertretenen Umständen nicht möglich, so ist SUNVISTA berechtigt, den dadurch entstehenden Schaden vom KUNDEN ersetzt zu verlangen. Dies gilt insbesondere für Lager- und sonstige Kosten.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1. SUNVISTA behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus laufender Geschäftsbeziehung vor.

2. Der KUNDE ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.

3. Der KUNDE ist verpflichtet, SUNVISTA einen etwaigen Zugriff Dritter auf die Ware im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzerwechsel der Ware sowie der Wechsel seines Geschäftssitzes hat der Kunde SUNVISTA unverzüglich anzuzeigen.

4. SUNVISTA ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten der vorstehenden Ziffer 3 vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.

5. Erfolgt eine Bearbeitung und Verarbeitung von Gegenständen, die unter SUNVISTA Eigentumsvorbehalt stehen, so erwirkt SUNVISTA an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von SUNVISTA gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, SUNVISTA nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.

§ 10 Gewährleistung

1. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung von SUNVISTA als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung von SUNVISTA stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Die Farbmuster im Katalog, Homepage oder auf den von SUNVISTA erstellten Gestaltungsentwürfen sind unverbindlich. Die tatsächliche Farbwiedergabe kann mit der Darstellung auf einem Bildschirm oder Ausdruck unter Umständen abweichen. Bindend bei Textildruck ist der auf dem Gestaltungsentwurf genannte PANTONE Farb-Code.

2. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Die Gewährleistung erlischt bei zweckentfremdeter Verwendung sowie bei technischer Veränderung der gelieferten Ware.

3. Der KUNDE verpflichtet sich, die Ware bei Empfang unverzüglich auf Vollzähligkeit, offensichtliche Schäden, Falschlieferung sowie sonstige Mängel hin zu überprüfen. Werden diesbezüglich Abweichungen von der vertraglich geschuldeten Ware festgestellt, muss der KUNDE diese innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware SUNVISTA schriftlich anzeigen. Andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den KUNDEN trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Unterbleibt die fristgemäße Mängelrüge, erlöschen alle Gewährleistungsansprüche, soweit bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Untersuchung der Ware Mängel, Mengenabweichungen, Falschlieferungen und Beschädigungen hätten festgestellt werden können. Geringfügige Abweichungen in Abmessung, Farbe und Ausführung der Ware berechtigen nicht zu Gewährleistungsansprüchen. Werden Fehlmengen berechtigterweise beanstandet, wird die fehlende Ware nachgeliefert. Für nachgewiesene Mängel der Ware leistet SUNVISTA nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt diese Gewährleistung fehl, gewährt SUNVISTA dem KUNDEN einen angemessenen Preisnachlass. SUNVISTA ist berechtigt, für Nutzung beanstandeter Ware, die dennoch vom KUNDEN ohne besondere Vereinbarung eingesetzt wurde, eine angemessene Nutzungsentschädigung zu verlangen. Wird Wandelung oder Umtausch während der Gewährleistungszeit vereinbart, so ist SUNVISTA berechtigt, eine angemessene Nutzungsentschädigung zu verlangen. Bei konstruktiven Mängeln ist der KUNDE verpflichtet, die weitere Nutzung der Ware zu unterlassen. Schadensersatzansprüche, insbesondere auch aus Folgeschäden sind ausgeschlossen. Die Transportverpackung ist vom KUNDEN für den Rücktransport der Ware aufzubewahren.

4. Warenrücksendungen können nur mit Einverständnis von SUNVISTA erfolgen. Speziell für den KUNDEN angefertigte, montierte, lackierte oder bedruckte Waren (=Sonderanfertigungen) werden von SUNVISTA nicht mehr zurückgenommen. Die Kosten für selbstständig vorgenommene Nachbesserungen werden, soweit nicht ausdrücklich mit SUNVISTA vereinbart, von SUNVISTA nicht übernommen.

5. Garantien im Rechtssinne erhält der KUNDE durch SUNVISTA nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

§ 11 Referenznennung

1. Der KUNDE stimmt mit Auftragsvergabe an SUNVISTA zu, das SUNVISTA zum Zwecke der Eigenwerbung berechtigt ist, Produktabbildungen von den für den KUNDEN hergestellten Artikeln sowie dessen Markenzeichen, als Referenz auf der SUNVISTA Homepage sowie in Printmedien oder Katalogen darzustellen bzw. zu benennen, soweit kein Konflikt zur Geheimhaltung besteht.

2. Diese Zustimmung ist jederzeit durch den KUNDEN schriftlich widerrufbar und wird im Falle eines Widerrufs bei Onlineinhalten, z.B. auf der SUNVISTA Homepage, innerhalb einer Frist von 14 Tagen umgesetzt. Bei Printmedien oder Katalogen wird der Widerruf bei einer erneuten Druckauflage berücksichtigt. Vorhandene Printmedien und Kataloge können jedoch ausdrücklich weitergenutzt werden.

§ 12 Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile Plochingen. Dasselbe gilt, wenn der KUNDE keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des KUNDEN im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. SUNVISTA ist jedoch berechtigt, den KUNDEN an seinem Wohnsitz/Firmensitz zu verklagen. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem KUNDEN einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganze oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.

SUNVISTA GmbH / Plochingen 01/2018